Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niscayah GmbH
Stand April 2008
1. Vertragsabschluss
Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote von
Niscayah und Grundlage ihrer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen
einschließlich Beratung und Auskünften (nachfolgend nur noch Leistungen genannt). Ohne wiederholte Erwähnung gelten sie auch für spätere Leistungen.
Diese Vertragsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen ausschließlich;
entgegenstehende oder von Niscayah - Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Niscayah nicht an, es sei denn, Niscayah hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von Niscayah gelten auch dann, wenn Niscayah in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsinhalt
Vorvertragliche Mitteilungen (Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge
etc.) von Niscayah sind freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist eine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Vertragsänderungen und sonstige Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Niscayah.
Niscayah ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
3. Preise
Warenpreise gelten ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage. Werden Leistungen bei bindenden Preisabsprachen erst nach mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss durchgeführt, kann Niscayah die Preise anpassen, wenn nachträglich die Leistungen durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert werden.
4. Liefer-/Leistungszeit
Niscayah trägt für die Einhaltung von Liefer-/Leistungsfristen und -terminen Sorge. Gewähr hierfür übernimmt Niscayah jedoch nur dann, falls diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Leistungs-/Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Vertragspartner zu erbringenden Voraussetzungen.
Im Falle höherer Gewalt kann Niscayah
a) während der Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
die Leistung hinausschieben.
b) wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall verpflichtet sich Niscayah den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und gegebenenfalls die Gegenleistung zurückzuerstatten.
Unter höherer Gewalt sind alle von Niscayah nicht zu vertretenden
Umstände, die uns oder unseren Lieferanten die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen zu verstehen. Hierzu zählen beispielsweise: Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Unruhen, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Brand, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen.
5. Leistung
Niscayah ist zu Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dies zu unzumutbaren Belastungen beim Auftraggeber führt. Niscayah ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Ware gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
Bei Leistungen mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über, soweit ein Probebetrieb vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Der Probebetrieb muss sich unverzüglich an die betriebliche Errichtung anschließen. Falls der Auftraggeber das Angebot eines Probebetriebs nicht annimmt, geht die Gefahr 14 Tage nach Zugang des Angebots auf den Auftraggeber über.
Wenn Leistungen von Niscayah auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und die weiteren erforderlichen Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Auftraggeber
zu tragen.
Bei Verzug oder von Niscayah zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungen ist Niscayah zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Niscayah gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt davon unberührt.
6. Entgelt
Für die Errichtung und Instandhaltung einer Anlage wird das Entgelt berechnet unter Zugrundelegung des Verbrauchs von Material einschließlich Verschnitt und des aufgewendeten Arbeitslohns für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung nach den bei Niscayah üblichen Sätzen. Bei Niscayah übliche Auslösungen und Zulagen, Kosten für Fahrten sowie Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten
Materialien, Werkzeuge und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Gebühren, die von der Post, der Telekom, der Polizei oder sonstigen Behörden, Einrichtungen und Unternehmen aufgrund der vereinbarten Leistungen erhoben werden und die Kosten für elektrischen Strom, Wasser und Gas, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
a) Handwerker und Hilfskräfte in der von Niscayah notwendig
erachteten und angegebenen Zahl, insbesondere für Arbeiten nicht
schwachstromtechnischer Art, wie Starkstrom-, Stemm-, Maurer-,
Erd-, Beton-. Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu benötigten
Baustoffe sowie geeignete und verschließbare Räume für die
Aufbewahrung von Apparaturen, Materialien und Werkzeugen.
b) Vor Aufnahme von Arbeiten zur Errichtung, Instandhaltung oder Änderung
einer Anlage hat der Auftraggeber Niscayah die Lage
verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen
bzw. Anlagen zu bezeichnen. Sämtliche Vorarbeiten müssen
soweit fortgeschritten sein, dass mit der Errichtung, Instandhaltung
oder Änderung einer Anlage unverzüglich begonnen werden kann.
c) Ausgebaute Teile und Geräte, die durch andere Teile oder Geräte
ersetzt oder überflüssig werden, werden durch Niscayah
vernichtet, falls der Auftraggeber keine anderweitige schriftliche Verfügung
trifft. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzrechtlichen
Entsorgung von eingebauten Teilen und Geräten, die ausgebaut
oder ersetzt werden, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die geleisteten Arbeiten sowie deren
Beendigung täglich auf von Niscayah gestellten Formularen durch Unterschriften zu bestätigen. Wird die Unterschrift aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, gilt der von Niscayah aufgeführte Leistungsumfang als bestätigt.
7. Zahlung
Rechnungen sind mit Zugang sofort ohne Abzug fällig und spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, ist Niscayah berechtigt, für die Zeit danach Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine
Mahngebühr von 10 € je Mahnung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei Niscayah vorliegt oder ihrem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Lieferung von Anlagen bzw. Systemteilen kann der volle Rechnungsbetrag
ab Gefahrübergang durch Niscayah geltend gemacht werden. Bei Lieferung und Montage von Anlagen sind 30 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung, 40 % des Auftragswertes bei Montagebeginn, der Restbetrag nach Übergabe an den Auftraggeber zu zahlen.
Bei Teilleistungen steht Niscayah das Recht auf entsprechende Teilzahlungen zu.
Werden Wechsel und Schecks entgegengenommen, so erfolgt dies nur unter dem Vorbehalt der richtigen Einlösung. Diskontspesen und etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Unabhängig von etwaigen Mängelrügen sind Rechnungen zu den vereinbarten
Zahlungszielen zu begleichen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein oder verletzt er in sonstiger Weise den Vertrag oder ändern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so berechtigen diese Tatsachen Niscayah zu folgenden Maßnahmen:
a) Fälligstellung sämtlicher ausstehender Forderungen
b) Rücktritt von weiteren Leistungsverpflichtungen ohne Fristsetzung
c) Einstellung weiterer Leistungen bzw. Aufschub bis zur Zahlung. Für die Zeit der Zurückhaltung kann Niscayah pro Monat Schadenersatz in Höhe von 10 % des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten; es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.
d) Ganz oder teilweise Rücknahme von Vorbehaltsware nach unserer Wahl, ohne jedoch vom Vertrag zurückzutreten.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass ein Verschulden von Niscayah vorliegt, oder erklärt Niscayah den Rücktritt oder Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem
Pauschalbetrag von 25% des vertraglichen Geräte- und Materialwertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt eine Berechnung nur in nachgewiesener
Höhe.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Niscayah bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann,
wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung/Vermischung gemäß den §§ 947,948 BGB, so gehen die (Mit-)Eigentumsrechte des Auftragsgebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Anteils unserer Vorbehaltsware auf Niscayah über. Der Auftraggeber gilt in diesem Fall als Verwahrer, ohne dass sich hieraus
gegen Niscayah Ansprüche herleiten lassen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, so wird Niscayah Sicherheiten nach ihrer Wahl insoweit freigeben.
9. Sachmängelgewährleistung
Für vom Kunden nachzuweisende Sachmängel haftet Niscayah nach den folgenden Bestimmungen, wenn
a) offensichtliche Mängel binnen 1 Monat ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Lieferdatum schriftlich angezeigt werden,
b) nicht offensichtliche Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der jeweils geltenden Gewährleistungsfrist angezeigt werden.
c) keine Reparaturversuche Dritter an dem Liefergegenstand vorgenommen wurden,
d) der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist, soweit sie fällig sind und dem Wert des unbeanstandeten Teils der Lieferung und Leistung entsprechen,
e) die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen
instand gehalten wird.
Bei berechtigter Mängelrüge werden die mangelhaften Teile kostenlos ersetzt und auch die mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten von Niscayah getragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber angemessene Herabsetzung des Entgelts verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haftet Niscayah gleichfalls nach Ziffer 9., jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, es sei denn beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher i. S. d. §§ 474 ff. BGB. Im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers oder eines Anspruches gem. § 438 Abs. 1 Nr.2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
10. Versicherung
Niscayah unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
a) € 1.250.000,00 bei Personenschäden
b) € 1.100.000,00bei Sachschäden
c) € 50.000,00 bei Vermögensschäden
Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt und vertragstypische Risiken abzudecken.
Der Auftraggeber kann von Niscayah den Nachweis über den Abschluss und Bestand einer Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen mit den aufgrund der Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 23. Juli 2002 – s. Bekanntmachung der Neufassung vom 10.
Juli 2003 (BGBl. S. 1378 ff.) - festgelegten Inhalten verlangen.
Entsprechend den zwischen Niscayah und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Haftung von Niscayah in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitlichen/behördlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen, ausgeschlossen.
Soweit der Versicherer von Niscayah einen zusätzlichen Haftungsausschluss
erklärt, ist Niscayah berechtigt, mit dem Auftraggeber über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln.
Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist Niscayah berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.
Sollte Niscayah der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung von Niscayah in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßem Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.
Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Niscayah als Versicherungsnehmerin nach den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen (§ 5.2 AHB). Niscayah ist aufgrund der bestehenden Versicherung verpflichtet, den Anspruch bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung/Deckungszusage durch den Versicherer
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen (§ 10 AHB).
11. Schadensersatz
Die Haftung von Niscayah für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in § 10 aufgeführten Summen begrenzt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Niscayah selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder infolge einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. In jedem Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften
dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gesetzliche
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 Abs. 1 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Niscayah schriftlich geltend gemacht werden.
Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden,
sind ausgeschlossen. Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von Niscayah wird Niscayah den Auftraggeber unverzüglich hierüber schriftlich unterrichten. In diesem Fall muss der Auftraggeber seinen Anspruch gegenüber Niscayah innerhalb der durch die AHB (§ 10 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen; anderenfalls ist die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber Niscayah mit Ablauf dieser Frist abgelaufen.
12. Sonstiges
Niscayah ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag als Ganzes an ein mit ihr verbundenes Unternehmen bzw. Kooperationspartner zu übertragen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen und/oder einzelne Regelungspunkte dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit anknüpfender Regelungspunkte und der weiteren Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die deren wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommt.
Für alle im Zusammenhang mit der Kooperation entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten auch mit ausländischen Auftraggebern, wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz von Niscayah.